SV 1965 Klein-Winternheim

  

Satzung

 

des

  

SV 1965 Klein-Winternheim e.V.

 

 

 

Inhalt:

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 4 Beiträge

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

§ 6 Vereinsorgane

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

 

§ 10 Wahlen

 

§ 11 Kassenprüfung

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

§ 13 Inkrafttreten

  

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 
1. Der am 02.04.1965 in Klein-Winternheim gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein 1965 Klein-Winternheim e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Klein-Winternheim. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Mainz eingetragen.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Weiterhin dürfen Mittel auch zur Förderung gemeinnütziger Einrichtungen verwendet werden.

 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

 

§ 2 Mitgliedschaft

 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine schriftliche Aufnahmeerklärung einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
 

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen zulässig.

 
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen. 
 


§ 4 Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 


 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


 

§ 6 Vereinsorgane

 
Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es,

a) der geschäftsführende Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel und Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei (3) Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine (1) Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte ausgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden. 
 

 

§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus

 
a) dem geschäftsführenden Vorstand:

 
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer

b) dem Gesamtvorstand:

geschäftsführender Vorstand und mindestens drei (3) Beisitzer

 
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 
 


§ 9 Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
 

 

§ 10 Wahlen

 
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt, soweit die Mitgliederversammlung keine einjährige Amtszeit beschließt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Kassenprüfung

 
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei (2) von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 
 

§ 12 Auflösung des Vereins

 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

 
b) von Zweidritteln der stimmberechtigen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen an den Sportbund Rheinhessen, Mainz. 

 

  

§ 13 Inkrafttreten

 
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.11.1982 genehmigt.

Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 31.03.2000 erhält § 3 Abs. 2 die angegebene Fassung.

 

Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30.10.2009 erhält § 1 Abs. 2 die angegebene Fassung.
 

Klein-Winternheim, 31.03.2009

 

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Download:   Satzung (PDF-Dokument, 364 KB)

 

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